Heutzutage in die Mühlen der steuerlichen Strafverfolgungsbehörden zu gelangen, ist nicht sonderlich schwer. In Zeiten der leeren staatlichen Kassen, werden tatsächliche oder vermeintliche
Steuersünder immer rigoroser verfolgt. Schon kleinere Abweichungen in der Einkommensteuererklärung, von dem, was das Finanzamt für richtig hält, kann zur Einleitung eines Strafverfahrens
führen.
Hat man den sog. Einleitungsvermerk der Steuernfahndung erhalten, muß man unbedingt qualifizierten Rechtsrat einholen. Die Abgabe einer eigenen Stellungnahme zu den gemachten Vorwürfen, sollte
tunlichst unterbleiben. Fakten, die man bei einer solchen Einlassung, oder im Gespräch mit den netten Beamten von der Steuerfahndung, geschaffen hat, sind schwer wieder aus der Welt zu
schaffen.
Wichtigster Grundsatz in Steuerstrafsachen ist es, wenn irgend möglich, das Verfahren auf der Ebene der Verwaltung zum Abschluß zu bringen. Hier hat man es mit Finanzbeamten zu tun, deren Handeln
nicht zuletzt fiskalisch bestimmt ist. Zudem sind dies durchweg Kenner der steuerlichen Materie, was man von den später beteiligten Staatsanwälten und/oder Richtern nicht immer behaupten kann. Zudem
erspart es dem Betroffenen die Peinlichkeit einer öffentlichen Hauptverhandlung.
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