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Erbschaftsteuer

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer besteuert freigiebige (unentgeltliche) Zuwendungen unter Lebenden oder im Erbweg. Bei jeder Schenkung und jedem Erbfall hält der Fiskus also die Hand auf. Die Höhe der Steuer ist abhängig vom Wert der Zuwendung und der Steuerklasse. Mit den drei Steuerklassen wird berücksichtigt, wie nahe der Beschenkte/Erbe dem Schenker/Erblasser steht. Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern sowie der Ehegatte gehören zur günstigsten Steuerklasse I. Die weiteren Verwandten werden der Steuerklasse II zugeordnet. Der Rest gehört der Steuerklasse III an. Die Steuersätze reichen, je nach Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und der Steuerklasse, von 7 % bis zu 50 %.

Die Besteuerung unentgeltlicher Erwerbe unterliegt der ständig wachsenden Begehrlichkeit des Fiskus. Diverse Vorhaben zur Erhöhung der Steuer werden derzeit in der großen Koalition erörtert. Selbst Steuersätze bis zu 90 % sind in der Diskussion. Ex-Miniterpräsidentin Heide Simonis hat die politische Richtung vorgegeben: "Der Erbe hat ja für das Erbe nichts getan."

 

Das Dauerthema hierzu schlechthin sind Immobilien [44 KB]
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Da es hierbei um erhebliche Werte geht, ist - angesichts leerer Kassen - noch in diesem Jahr mit gesetzgeberischen Maßnahmen zu rechnen. Für steuervermeidende Gestaltungen ist im Bereich von Schenkungen und erbrechtlichen Gestaltungen Eile geboten.

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